GKV-​Spargesetz: Bestehende Therapien mit CGRP-​Antikörpern müssen nicht unterbrochen werden

Aktuelle Klarstellung zu Praxisbesonderheiten und zur Versorgung von Menschen mit Migräne – Stand 20.08.2026

Am 30.7.2026 trat das GKV-​Beitragsstabilisierungsgesetz (wir bezeichnen es kurz als das, was es ist: ein Spargesetz) in Kraft. Viele Ärzte erhielten direkt an diesem Tag Informationen der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung, die für erhebliche Verwirrung und Verunsicherung sorgte. Mehrere sich widersprechende Äußerungen kursierten in den Tagen zwischen 31.07. und 18.08.2026. Es war die Rede davon, dass mit diesem Stichtag 30.07.2026 die Praxisbesonderheiten nicht mehr gelten. Im Zusammenhang mit der Migräne-​Prophylaxe stand die Frage im Raum, ob bestehende Behandlungen mit CGRP-​Antikörpern unterbrochen werden müssen. Erste Patientinnen und Patienten meldeten sich bei uns, dass ihnen das Folgerezept für die CGRP-​Antikörper-​Spritze mit Verweis auf das Regress-​Risiko verwehrt wurde.

Warum sind diese Praxisbesonderheiten so wichtig?

Medikamente, für die eine Praxisbesonderheit vereinbart wurde, belasten nicht das Budget der Arztpraxis. Die Medikamente, über die wir im Zusammenhang mit der Migräne-​Prophylaxe sprechen, sind deutlich teurer sind als das Arzneimittel-​Verordnungsbudget des verschreibenden Arztes pro Patientin bzw. Patient. Verständlicherweise befürchten Arztpraxen bei häufiger Überschreitung dieses Budgets erhebliche wirtschaftliche Nachteile bis hin zum Ruin.

Welche Medikamente aus dem Bereich der Migräne-​Therapie sind betroffen?

Für Erenumab, Fremanezumab und Galcanezumab bestehen bzw. bestanden bundesweite Praxisbesonderheiten im Zusammenhang mit den Erstattungsbetragsvereinbarungen. Für diese Wirkstoffe wurde in den Nutzenbewertungsverfahren im G‑BA ein Zusatznutzen für bestimmte Patientengruppen festgestellt. Aufgrund des anerkannten Zusatznutzens wurde eine Praxisbesonderheit für diese Medikamente ausgehandelt.

Bei dem Wirkstoff Erenumab bedeutet dies:

„Erwachsene, die mindestens 4 Migränetage pro Monat vorweisen und mindestens eine der herkömmlichen Prophylaxen (Metoprolol, Propranolol, Flunarizin, Topiramat, Amitriptylin oder Clostridium botulinum Toxin Typ A) erfolglos angewendet hatten, das heißt es bestand keine Wirksamkeit oder die Medikation wurde nicht vertragen. Die Prophylaxe muss dokumentiert werden.

Oder Patienten mit mindestens 4 Migränetagen pro Monat, die für keine der oben genannten Wirkstoffe geeignet sind.

Die Nichteignung ist zu dokumentieren.“

Für die Wirkstoffe Fremanezumab und Galcanezumab gilt folgende Regelung:

„Migräne-​Prophylaxe bei Erwachsenen mit mindestens vier Migränetagen pro Monat, die auf keine der genannten medikamentösen Therapien/​Wirkstoffklassen (Metoprolol, Propranolol, Flunarizin, Topiramat, Amitriptylin, Valproinsäure1, Clostridium botulinum Toxin Typ A2 (bei chronischer Migräne)) ansprechen, für diese nicht geeignet sind oder diese nicht vertragen.

Die Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Fremanezumab soll durch in der Diagnose und Therapie von Patienten mit Migräne erfahrene Ärzte erfolgen.“

Richtigstellung zum 20.08.2026

Aus einer Pressemitteilung des GKV-​Spitzenverbands vom 17.08.2026 geht hervor, dass das Ende der Praxisbesonderheiten nur für die Zukunft gilt. Bestehende Verträge aus der Vergangenheit mit Praxisbesonderheiten gelten weiterhin.

In der Übersicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) wird ausdrücklich festgestellt: „Praxisbesonderheiten bestehen im Rahmen ihrer Gültigkeitsdauer fort“.

Was jedoch bleibt, ist eine Unsicherheit. Denn grundsätzlich können, wie jeder Vertrag, auch diese Verträge zwischen GKV und Medikamentenhersteller gekündigt werden.

Was folgt in den nächsten Monaten?

Aufgrund des GKV-​Spargesetzes sind Rabattverträge für CGRP-​Antikörper vorgesehen. Wir gehen davon aus, dass in den kommenden Monaten diese Verhandlungen zwischen den Herstellern und den gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt werden. Wenn für ein Medikament ein Rabattvertrag geschlossen ist, so gilt die Verschreibung dieses Medikaments grundsätzlich als wirtschaftlich und damit gleichwertig wie eine Praxisbesonderheit. Gleichzeitig müssen Ärzte vorrangig die Medikamente mit einem Rabattvertrag verschreiben. Unklar ist, wie sich die Regelung auf die Gepante und den Wirkstoff Eptinezumab auswirken. Zu befürchten ist, dass durch komplizierte Rabattverträge zusätzliche Bürokratie entsteht. Medikamente, für die kein Rabattvertrag vorliegt, könnten in Zukunft als unwirtschaftlich gelten. Im ungünstigsten Fall müssen begonnene (wirksame) Therapien aus wirtschaftlichen Erwägungen beendet werden. Wir befürchten auch, dass bei fehlender Wirksamkeit oder Nebenwirkungen der Wechsel zu einer anderen hochwirksamen Prophylaxe erschwert wird.
Sobald neue Regelungen konkrete Vereinbarungen vorliegen, informieren wir unsere Mitglieder und Betroffene auf unserer Webseite, auf unseren Social-​Media-​Kanälen und in unserem migräne magazin.

Wir fordern:

Wir appellieren an den Gesetzgeber, keine überhasteten Änderungen in die Welt zu setzen, kommenden Änderungen klar und verlässlich zu kommunizieren und Verunsicherung in der Ärzteschaft und bei Betroffenen zu vermeiden.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine Therapieunterbrechung vermieden werden muss und die Versorgung mit hochwirksamen Medikamenten weiterhin für die infrage kommende Patientengruppe möglich sein muss.

Ihre Erfahrung ist gefragt:

Bitte melden Sie sich bei uns, falls Sie von dieser Neuregelung betroffen sind. Wurde Ihnen ein Folgerezept verwehrt? Gab es Schwierigkeiten in der Verordnung? Bekommen Sie eine der hier aufgelisteten Prophylaxen nicht, obwohl Sie die Voraussetzungen für die Verordnung erfüllen?

Quellen:

https://​www​.pharmadeutschland​.de/​n​e​w​s​r​o​o​m​/​n​e​w​s​/​g​k​v​-​s​t​e​l​l​t​-​k​l​a​r​-​b​e​s​t​e​h​e​n​d​e​-​t​h​e​r​a​p​i​e​n​-​b​l​e​i​b​e​n​-​g​e​s​c​h​u​e​t​zt/

Abschaffung der Praxisbesonderheiten erst bei neuen Vereinbarungen – News – Deutsches Ärzteblatt

https://​www​.kbv​.de/​d​o​c​u​m​e​n​t​s​/​i​n​f​o​t​h​e​k​/​p​u​b​l​i​k​a​t​i​o​n​e​n​/​p​r​a​x​i​s​i​n​f​o​/​s​p​a​r​g​e​s​e​t​z​-​s​p​a​r​l​i​s​t​e​-​i​n​f​o​b​l​a​t​t​.​pdf

Übersicht zu den Erstattungsbetragsverhandlungen nach § 130b SGB V – GKV-​Spitzenverband

Newsletter der DMKG vom August 2026

Anlage 1 zur Vereinbarung nach § 130b Abs. 1 Satz 1 SGB V zwischen dem GKV-​Spitzenverband und Novartis Pharma GmbH zum Arzneimittel Aimovig (Wirkstoff: Erenumab) bezüglich der An-​erkennung einer Praxisbesonderheit

Anlage zur Vereinbarung nach § 130b Abs. 1 Satz 1 SGB V zwischen dem GKV-​Spitzenverband und der TEVA GmbH zum Arzneimittel Ajovy® (Wirkstoff: Fremanezumab)

Anlage zur Vereinbarung nach § 130b Abs. 1 Satz 1 SGB V zwischen dem GKV-​Spitzenverband und der TEVA GmbH zum Arzneimittel Ajovy® (Wirkstoff: Fremanezumab)

Landau in der Pfalz, 20.08.2026

Kontakt für Anfragen:

MigräneLiga e.V. Deutschland

Veronika Bäcker (Präsidentin)

Willy-​Brandt-​Str. 20

76829 Landau

liga@​migraeneliga.​de

Telefon: 06341 – 67 32 456
Fax: 06341 – 67 32 457

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