Satzung

Satzung

beschlossen am 15. Dezember 1993 in Ginsheim-Gustavsburg, geändert durch die Mitgliederversammlung am 27. August 2021 in Erfurt.

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen MigräneLiga e.V. Deutschland. Sitz des Vereins, Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Heidelberg (Neckar).

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist es, Migräne Patienten durch Wissensvermittlung und Erfahrungsaustausch zu helfen

  • mit der Initiierung und Etablierung von Selbsthilfegruppen
  • mit der Aktivierung und Publizierung von Informationen

sowohl im Hinblick auf Diagnose und Therapie wie auch in der Ausrichtung auf neue Forschungsergebnisse und Behandlungserfolge. Angesprochen sind neben Betroffenen und Angehörigen Therapeuten, Psychologen, Pädagogen, Publizisten und Journalisten. Darüber hinaus ist an eine allgemeine Aufklärung über das Thema Migräne, insbesondere auch für interessierte Laien, gedacht. Dazu gehört, nicht zuletzt, auch die Zusammenarbeit mit Institutionen und Interessensgruppen auf internationaler Ebene.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist politisch, weltan- schaulich und konfessionell neutral und unabhängig.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  3. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Auf Beschluss des Vorstandes kann jedoch der Verein – im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten – Mitgliedern des Vorstandes oder Inhabern von Funktionen Aufwands- entschädigungen nach § 3 Ziffer 26a EStG (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen.

Auslagenersatz sowie eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis bleiben hiervon unberührt und werden vom Vorstand festgelegt.

§ 4 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person werden, die dem Verein aktiv angehören möchte. Der Vorstand entscheidet über den Antrag und kann eine ordentliche Mitgliedschaft ohne Angaben von Gründen ablehnen. Ordentliche Mitglieder erkennen mit ihrem Eintritt die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültige Beitragsordnung an.

Fördermitgliedschaft
Fördermitglied kann jede natürliche Person, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person werden, die dem Verein angehören möchte, ohne sich aktiv am Vereinszweck zu beteiligen. Ein Fördermitglied kann – ohne die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds – die MigräneLiga e.V. Deutschland unterstützen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag und kann eine Fördermitgliedschaft ohne Angaben von Gründen ablehnen. Fördermitglieder erkennen mit ihrem Eintritt die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültige Beitragsordnung an.

Ehrenmitgliedschaft

Eine Person, die sich um den Verein besonders verdient gemacht hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Vorsitzenden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, kann nach dem Ausscheiden aus dem Amt von der Mitgliederversammlung – neben der Ehrenmitgliedschaft – der Titel Ehrenpräsident/In verliehen werden. Dieser kann bei ungebührlichem, dem Verein gegenüber schädigenden Verhalten – auf Antrag – durch den Vorstand wieder entzogen werden.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied oder zum Ehrenpräsident/In bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Erklärung der Mitgliedschaft, soweit sie vom Vorstand nicht abgelehnt wird.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem freiwilligen Ausscheiden, durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahrs oder durch den Ausschluss aus wichtigem Grund auf Beschluss des Vorstandes, bei Vorstandsmitgliedern auf Beschluss der Mitgliederversammlung.

Wichtige Gründe für einen Ausschluss können insbesondere sein:

  1. grobe Verstöße gegen die Ziele des Vereins,
  2. schwere Schädigung des Ansehens des Vereins,
  3. unbefugte Verwendung von Namen oder Symbolen des Vereins für persönliche oder geschäftliche Zwecke außerhalb unserer satzungsgemäßen Ziele.
  4. die Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Haltungen innerhalb und außerhalb des Vereins oder die Mitgliedschaft in extremistischen und fremdenfeindlichen Parteien oder Organisationen, wie z.B. der NPD oder DVU.

Der Vorstand kann ein Mitglied, das länger als 12 Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, nach einmaliger Mahnung ausschließen.

§ 5 Beiträge und andere Vermögenszuwendungen

Mitgliedsbeiträge

Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder und der Fördermitglieder sowie durch Spenden. Der jährliche Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes in einer Beitragsordnung festgesetzt. In ihr können auch mögliche Beitragsreduzierungen sowie Beitragsfreistellungen unter Beibehaltung der Rechte als ordentliche Mitglieder geregelt werden.

Der Mitgliedsbeitrag wird grundsätzlich im Einzugsverfahren erhoben.

Andere Vermögenszuwendungen

Neben Mitgliedsbeiträgen können dem Verein jederzeit andere Vermögenszuwendungen, die für satzungsmäßige Zwecke bestimmt sind, zugeführt werden.

Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
  • der/dem Ersten Vorsitzenden     [Präsident(in)]
  • der/dem Zweiten Vorsitzenden [Stellvertreter(in) / Vizepräsident(in)]
  • der/dem Schriftführer(in)
  • der/dem Kassenwart(in) [Schatzmeister(in)]

2. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer zur Erledigung der laufenden Aufgaben  bestellen.

3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse formlos mit der Mehrheit seiner Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

4. Für Vorstandssitzungen gilt § 9 Abs. 5 der Satzung entsprechend. Beschlussfassungen können im Umlaufverfahren nach § 9 Abs. 6 getroffen werden, wobei sich zur Wirksamkeit die Hälfte der Vorstandsmitglieder beteiligen muss.

5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Erste Vorsitzende und der/die Zweite Vorsitzende; jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Die persönliche Haftung auf Grund § 54 BGB ist für die Vorstandsmitglieder ausgeschlossen.

§ 8 Vorstandswahl

Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung soll jährlich stattfinden. Sie wird unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen von dem/der Ersten Vorsitzenden, im Fall der Verhinderung von dem/der Zweiten Vorsitzenden in der Regel durch Veröffentlichung im „Migräne Magazin“ unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann auch in Textform an die zuletzt bekanntgegebene Kontaktadresse des Mitglieds erfolgen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Einberufung von einem Drittel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom dem/der Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom dem/der Zweiten Vorsitzenden geleitet. Im Fall beiderseitiger Verhinderung bestellt die Mitgliederversammlung eine(n) Versammlungsleiter(in).
  4. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll durch den Schriftführer anzufertigen, das von diesem und dem/der Versammlungsleiter(in)  zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung kann einen abweichenden Protokollführer bestimmen.
  5. Sitzungen der Mitgliederversammlung können in Präsenz unter persönlicher
    Anwesenheit der Teilnehmer an einem Versammlungsort, virtuell ohne Versammlungsort im Wege einer online-Konferenz unter Ausübung der Rechte im Wege elektronischer Kommunikation oder hybrid als Mischform aus beiden Arten stattfinden. Über die Art der Durchführung entscheidet der Vorstand mit seiner Einladung. Einzelheiten der Verfahren legt der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
  6. Beschlussfassungen sind auch per Umlaufverfahren in Textform zulässig. Der Vorstand hat hierbei eine angemessene Frist zur Stimmabgabe zu setzen. Das Umlaufverfahren ist unabhängig von der Anzahl der abgegebenen Stimmen wirksam.

§ 10 Beschlussfassung

  1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder, deren Beitragskonto ausgeglichen ist. Stimmberechtigt sind ferner ordentliche Mitglieder, die von der Beitragspflicht befreit sind. Nicht stimmberechtigt sind Fördermitglieder.
  2. Jedes stimmberechtigte Mitglied ist berechtigt, an der Beschlussfassung mit einer Stimme mitzuwirken. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit der einfachen Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmabgaben bleiben außer Betracht.
  4. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung betreffen, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

§ 11 Auflösung

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Wissenschaft und Forschung oder des öffentlichen Gesundheitswesens.

Erfurt, 27. August 2021