Satzung
beschlossen am 15. Dezember 1993 in Ginsheim-Gustavsburg, geändert durch die Mitgliederversammlungen am 31. Oktober 2013 in Leipzig und am 21. November 2014 in Kassel.
§ 1 Zweck
Der Verein führt den Namen MigräneLiga e.V. Deutschland. Sitz des Vereins, Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Heidelberg (Neckar).
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist es, Migräne Patienten durch Wissensvermittlung und Erfahrungsaustausch zu helfen
- mit der Initiierung und Etablierung von Selbsthilfegruppen
- mit der Aktivierung und Publizierung von Informationen
sowohl im Hinblick auf Diagnose und Therapie wie auch in der Ausrichtung auf neue Forschungsergebnisse und Behandlungserfolge. Angesprochen sind neben Betroffenen und Angehörigen Therapeuten, Psychologen, Pädagogen, Publizisten und Journalisten. Darüber hinaus ist an eine allgemeine Aufklärung über das Thema Migräne, insbesondere auch für interessierte Laien, gedacht. Dazu gehört, nicht zuletzt, auch die Zusammenarbeit mit Institutionen und Interessensgruppen auf internationaler Ebene.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist politischweltanschaulich und konfessionell neutral und unabhängig.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
- Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Auf Beschluss des Vorstandes kann jedoch der Verein – im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten – Mitgliedern des Vorstandes oder Inhabern von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziffer 26a EStG (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen. Auslagenersatz sowie eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis bleiben hiervon unberührt und werden vom Vorstand festgelegt.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem freiwilligen Ausscheiden, durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahrs oder durch den Ausschluss aus wichtigem Grund auf Beschluss des Vorstandes, bei Vorstandsmitgliedern auf Beschluss der Mitgliederversammlung.
Wichtige Gründe für einen Ausschluss können insbesondere sein:
- grobe Verstöße gegen die Ziele des Vereins,
- schwere Schädigung des Ansehens des Vereins,
- unbefugte Verwendung von Namen oder Symbolen des Vereins für persönliche oder geschäftliche Zwecke außerhalb unserer satzungsgemäßen Ziele.
- die Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Haltungen innerhalb und außerhalb des Vereins oder die Mitgliedschaft in extremistischen und fremdenfeindlichen Parteien oder Organisationen, wie z.B. der NPD oder DVU.
Der Vorstand kann ein Mitglied, das länger als 12 Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, nach einmaliger Mahnung aus der Mitgliederliste streichen.
§ 5 Beiträge und andere Vermögenszuwendungen
Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Er wird grundsätzlich im Einzugsverfahren erhoben.
Neben Mitgliedsbeiträgen können dem Verein jederzeit andere Vermögenszuwendungen, die für satzungsmäßige Zwecke bestimmt sind, zugeführt werden.
Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- der/dem Ersten Vorsitzenden [Präsident(in)]
- der/dem Zweiten Vorsitzenden [Stellvertreter(in) / Vizepräsident(in)]
- der/dem Schriftführer(in)
- der/dem Kassenwart(in) [Schatzmeister(in)]
Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse formlos. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Erste Vorsitzende und der/die Zweite Vorsitzende; jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Die persönliche Haftung auf Grund § 54 BGB ist für die Vorstandsmitglieder ausgeschlossen.
§ 8 Vorstandswahl
Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal, statt. Sie wird unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen von dem/der Ersten Vorsitzenden, im Fall der Verhinderung von dem/der Zweiten Vorsitzenden in der Regel durch Veröffentlichung im „MigräneMagazin“ unter Angabe einer vom Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann auch in Textform und unter Angabe einer vom Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds per Post, per E-Mail, elektronischer Post, elektronischem Brief oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse erfolgen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse und Fortbestehen des Vereins erfordert oder die Einberufung von einem Drittel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlung wird vom dem/der Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom dem/der Zweiten Vorsitzenden geleitet. Im Fall beiderseitiger Verhinderung bestellt die Mitgliederversammlung eine(n) Versammlungsleiter(in). Über bei der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter(in) und Schriftführer(in) zu unterzeichnen ist.
§ 10 Beschlussfassung
Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Entscheidungen, die in der Tagesordnung nicht aufgeführt sind, können mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder zur Beschlussfassung zugelassen werden. Jedes Mitglied, ob natürliche oder juristische Person, ist berechtigt, an der Beschlussfassung mit einer Stimme mitzuwirken. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit der einfachen Stimmenmehrheit der Anwesenden. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung betreffen, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter und Schriftführer unterzeichnet. In Ausnahmefällen können Beschlüsse auch im Weg des schriftlichen Verfahrens (u.a. per Internet) gefasst werden.
§ 11 Auflösung
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Wissenschaft und Forschung oder des öffentlichen Gesundheitswesens.
Kassel, 21. November 2014
Satzung als PDF-Datei hier